Augen auf beim Autoverkauf
Gerade beim Verkauf von Old- und Youngtimern ist es mit dem Ausschluss der Gewährleistung nicht getan.
Gustieren und alte Kisten kaufen. Das tun wir alle gern. Und weil halt immer wieder mal ein Fahrzeug dazu kommt – schließlich haben auch andere Mütter schöne Töchter – muss gelegentlich ein anderes weichen. Nichts leichter als das, wozu gibt’s Internet-Verkaufsportale. Ein schnelles Inserat, zwei Fotos und ab geht die Post. Ein paar Tage drauf kommt ein Interessent vorbei, kauft den Wagen und das Problem ist gelöst. Es ist wieder Platz in der Garage und alle sind happy.
Bis ein Brief vom Anwalt ins Haus flattert. Dann ist der Schreck groß und die Verzweiflung beim Verkäufer auch. Klar, jedem ist bekannt, dass man als Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließt. Aber wer hat schon die „Verkürzung über die Hälfte“ auf dem Schirm bzw. deren Ausschluss am Kaufvertrag? Eben. Aber was versteht man darunter eigentlich?
Nach dem Kauf einer Sache kann es vorkommen, dass man nach Abschluss eines Kaufvertrags zwischen Privatpersonen bemerkt, dass der erworbene Gegenstand deutlich weniger wert ist, als man dafür bezahlt hat. In der Regel ist das einfach Pech oder Blödheit, man kann dagegen rechtlich nicht vorgehen. Ist ein Gegenstand aber nachweislich weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert, liegt eine Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB vor. In so einem Fall kann der Käufer den Vertrag anfechten und aufheben lassen.
Sprich wenn jemand einen Wagen um 3000€ kauft, zwei Tage später zu einer befreundeten Werkstatt fährt und dort einen Kostenvoranschlag zur Beseitigung von vorhandenen Mängeln über 2000€ erhält, kann er von euch die Aufhebung des Vertrags fordern. Und zwar unabhängig vom Gewährleistungsausschluss! Und im Kaufvertrag ausgeschlossen kann eine solche Verkürzung auch nicht werden bzw. ist ein Ausschluss im Vertrag ungültig. Es besteht aber die Möglichkeit, sich als Verkäufer doch noch abzusichern und eine Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte unter einem bestimmten Gesichtspunkt auszuschließen. Dann nämlich, wenn die Übernahme der Ware, in unserem Fall des alten Schätzchens, zum Liebhaberpreis erfolgt. Was lernen wir daraus? Neben dem üblichen „Gewährleistung & Rücknahme ausgeschlossen“ zahlt es sich gerade bei alten Autos aus, auch den Passus „Liebhaberpreis“ in den Kaufvertrag zu übernehmen.
Lukas
Seit 2008 als Motor-Journalist, Autor & Texter in der Szene aktiv. Sein Kaufverhalten gilt als promiskuitiv, seine Autos wechseln häufig. Vom Buick über den Mercedes-Benz und einigen Subarus bis hin zum Volvo war schon alles dabei. Nur der grüne Pajero, der bleibt! Auch macht es ihm großen Spaß, von sich in der dritten Person zu schreiben.